TOP 11 / Kreistag EL vom 02.05.22
Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 16.04.1981 zum Schutze von
Landschaftsteilen in den Landkreisen Emsland und Grafschaft Bentheim –
Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Emstal“, Änderung des Geltungsbereiches
… Die Gemeinde Emsbüren beantragt für zwei in Aufstellung befindliche Bebauungspläne in ihrem Hoheitsgebiet die Herausnahme von zwei Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet „Emstal“ (LSGEL23). …
(Details siehe Anhang – weiter unten)
Dazu die Kreistagsfraktion von B90 Die Grünen:
Der Flächenverbrauch im Emsland durch die Siedlungsentwicklung ist nach wie vor sehr groß. Dies betrifft sowohl Wohn- als auch Gewerbegebiete. Hinzu kommen große Infrastrukturprojekte, wie z.B. die E 233. Über deren Notwendigkeit kann man an der einen oder anderen Stelle durchaus streiten. Insbesondere vor dem Hintergrund des Niedersächsisches Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz.
Hier steht im § la Abs. 1, der zum 01. Januar 2021 in Kraft getreten ist:
Ergänzend zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ist die Neuversiegelung von Böden landesweit bis zum Ablauf des Jahres 2030 auf unter 3 ha pro Tag zu reduzieren und bis zum Ablauf des Jahres 2050 zu beenden. Damit macht der Gesetzgeber u.E. deutlich, dass wir mit den vorhandenen Flächen sorgsam umgehen müssen.
Aus unserer Sicht sollte entsprechend der in den Kommunen ermittelten Bedarfe und vor dem Hintergrund des oben zitierten Gesetzes, im Hinblick auf die vorhandenen und benötigten Flächen für Bauen die Prioritäten, wie folgt gesetzt werden
Primär Nachverdichtung in den bestehen Baugebieten
Sparsamer Umgang mit Flächen allgemein
Möglichst viel Wohnraum auf die ausgewiesenen Bauflächen
In den Baugebieten möglichst viel Grün im Bereich der Erschließung
Und wenig Versiegelung von Flächen allgemein
Als Konsequenz aus den dargestellten Gesetzesvorgaben sollten u.E. aktuell keine Landschafts- und Naturschutzgebiete mehr für Baumaßnahmen reduziert werden. Ein weiter so wie immer, wie immer zu Lasten der Natur, darf es aus unserer Sicht nicht geben.
Wir die Kreistagsfraktion der Grünen lehnen daher die vorgeschlagene Reduzierung vorhandener Schutzgebiete ab.
Der Beschlussvorschlag der Verwaltung wurde mit den Stimmen der CDU und FDP durchgesetzt.
S i t z u n g s v o r l a g e
für den
Ausschuss für Umwelt und Natur
Kreisausschuss
Kreistag
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes
Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 16.04.1981 zum Schutze von
Landschaftsteilen in den Landkreisen Emsland und Grafschaft Bentheim –
Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Emstal“, Änderung des Geltungsbereiches
Sachdarstellung mit Begründung und – soweit erforderlich – vorgesehener Finanzierung
Die Gemeinde Emsbüren beantragt für zwei in Aufstellung befindliche Bebauungspläne in ihrem
Hoheitsgebiet die Herausnahme von zwei Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet „Emstal“
(LSGEL23).
Hierbei handelt es sich um eine ca. 40.100 m² große Ackerfläche östlich des Ortsteils Elbergen
sowie um eine ca. 14.160 m² große Ackerfläche im Ortsteil Listrup.
Anlass für die Aufstellung der Bebauungspläne ist der große Bedarf an Wohnbaugrundstücken in
der Gemeinde Emsbüren, der trotz der Bemühungen der Gemeinde, eine Innenverdichtung der
Ortsteile zu priorisieren, nicht gedeckt werden kann.
Aufgrund der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), des Niedersächsischen
Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) und des
Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) ist für die Änderung des
Geltungsbereiches der Landschaftsschutzgebietsverordnung eine entsprechende
Änderungsverordnung erforderlich. Ein Verordnungsentwurf und Übersichtskarten im Maßstab
1:2.500 und 1:25.000 sowie die Antragsunterlagen der Gemeinde Emsbüren sind als Anlage
beigefügt.
Das erforderliche Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche
Auslegung sind im September/Oktober 2021 durchgeführt worden.
Die Änderungsverordnung mit Anlagen wurde am 16.09.2021 ortsüblich bekannt gegeben und hat
in der Zeit vom 27.09. bis 26.10.2021 bei der Gemeinde Emsbüren und beim Landkreis Emsland
öffentlich ausgelegen.
Bei der Naturschutzbehörde des Landkreises sind fristgerecht 13 Stellungnahmen eingegangen. In
11 Stellungnahmen sind keine bzw. keine grundlegenden Bedenken geäußert worden. In der
Stellungnahme der unteren Wasserbehörde des Landkreises (UWB) und in der Stellungnahme des
Naturschutzbundes Emsland/Grafschaft Bentheim (Nabu) sind folgende Bedenken und
Anregungen vorgebracht worden:2
• Der Nabu bemängelt, dass keine ausreichende Prüfung nach Alternativen v.a. bzgl. der
Ortsinnenverdichtung erfolgt ist:
Im Begleitgutachten der Gemeinde Emsbüren zum Antrag auf Teil-Löschung des LSG werden die
Gründe für die beantragten Gebiete erläutert. In beiden Ortsteilen übersteigt die Anfrage nach
Wohnraum das Angebot. Alle Möglichkeiten zur Innenverdichtung sind geprüft und ausgereizt
worden. Noch vorhandene Freiflächen in den bebauten Ortskernen konnten von der Gemeinde
nicht erworben werden.
• Der Nabu kritisiert, dass bei den Antragsunterlagen Daten zu faunistischen Untersuchungen
bzw. Gutachten zu Speziellen artenschutzrechtlichen Prüfungen (SaP) fehlen. Sowohl in
Listrup als auch in Elbergen sind viele Strukturen (z.B. alte Hofstellen mit Gehölzen, alte
Scheunen, Listruper Bach), die wichtige Funktionen für Fledermausarten (Quartiere,
Nahrungsangebote etc.) haben könnten. Aufgrund fehlender Daten kann nicht beurteilt werden,
welche Bedeutung die Flächen für die Fauna haben und ob es artenschutzrechtliche Bedenken
gibt. Zumindest müssten Vermeidungsmaßnahmen genannt werden (Festsetzung von
bestehenden Gehölzbeständen, Erhaltung von Fledermausquartieren, Gewässerrandstreifen
am Listruper Bach, insekten- und fledermausfreundliches Beleuchtungskonzept.
Im Rahmen der Bauleitplanung wird auf Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich der
nachteiligen Umweltauswirkungen eingegangen. Neben der Bestandsaufnahme werden dort eine
Eingriffsbilanzierung und CEF-Maßnahmen festgelegt.
• Die UWB und der Nabu weisen darauf hin, dass entlang des Listruper Baches ein ausreichend
großer Gewässerrandstreifen Bestandteil des LSG bleiben soll und aus dem Löschungsbereich
herausgenommen werden muss. Gemäß EG-WRRL ist für den Listruper Bach das rechtlich
festgelegte Ziel, die Erreichung des guten ökologischen Potentials mittels
Habitatverbesserungen im vorhandenen Profil und im Uferbereich. D.h., dass die Uferbereiche
von einer Verbauung auszuschließen sind und im Rahmen des Biotopverbundes einen
dauerhaften Rückzugsraum für Pflanzen und Tiere bilden sollten.
Der Vorschlag der UWB und des Nabu, einen ausreichend breiten Gewässerrandstreifen des
Listruper Baches im LSG zu belassen, wird aufgenommen. Zur Erreichung der Ziele der
Wasserrahmenrichtlinie und zur Förderung der biologischen Vielfalt wird der Löschungsbereich
geändert, so dass ein ca. 15 m breiter Gewässerrandstreifen entlang des Listruper Baches
Bestandteil des LSG Emstal bleibt. Die VO-Karten werden entsprechend angepasst.
Gemäß § 6 der LSG-VO „Emstal“ gilt der Grundsatz, dass Löschungsverfahren durchgeführt
werden können, wenn die Kommunen Bauleitplanung im Rahmen ihrer Weiterentwicklung
betreiben. Der zu löschende Bereich ist hinsichtlich seiner Größe mit Blick auf die gesamte
Ausdehnung des LSG von nicht maßgeblicher Bedeutung und der Schutzzweck des gesamten
LSG ist durch die Löschung nicht gefährdet.
Nach Durchführung des vorgeschriebenen Löschungsverfahrens und unter Berücksichtigung der
Stellungnahmen und einer entsprechenden Anpassung des Löschungsbereichs im Nahbereich des
Listruper Baches, kann dem Antrag der Gemeinde Emsbüren gefolgt werden.3
Beschlussvorschlag
Ausschuss für Umwelt und Natur
Der Ausschuss für Umwelt und Natur empfiehlt dem Kreisausschuss folgende
Beschlussfassung:
Kreisausschuss
Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag folgende Beschlussfassung:
Kreistag
Der Kreistag beschließt, die Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 16.04.1981 zum
Schutze von Landschaftsteilen in den Landkreisen Emsland und Grafschaft Bentheim in
der, der Vorlage beigefügten Fassung, festzusetzen.
BurgdorfV E R O R D N U N G
zur Änderung der Verordnung vom 16.04.1981
zum Schutze von Landschaftsteilen in
den Landkreisen Emsland und Grafschaft Bentheim,
Landschaftsschutzgebiet „Emstal“
Aufgrund § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG) vom 29.07.2009 (BGBl. I, S.
2542) und § 19 des Nds. Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz
(NAGBNatSchG) vom 19.02.2010 (Nds. GVBl. S. 104) – in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Nr.
5 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl.
S. 576), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Kreistag des Landkreises
Emsland in seiner Sitzung am XXXXX folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Änderung des Geltungsbereiches
(1) Im Bereich der Gemeinde Emsbüren in den Ortsteilen Listrup und Elbergen wird die
Grenze des Geltungsbereiches der Verordnung vom 16.04.1981 zum Schutze von
Landschaftsteilen in dem Landkreis Emsland, Landschaftsschutzgebiet „Emstal“
(Amtsblatt Regierungsbezirk Weser-Ems, Nr. 19 vom 15.05.1981, S. 367), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 09.03.2020 (Amtsblatt für den Landkreis Emsland,
Nr. 18/2020, S. 161), mit den in den Übersichtskarten im Maßstab 1 : 25 000 und in
den Detailkarten 1 : 2.500 gekennzeichneten Flächen neu festgelegt.
(2) Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
(3) Ausfertigungen dieser Verordnung sind beim Landkreis Emsland, Fachbereich
Umwelt, Abt. Naturschutz und Forsten, 49716 Meppen, Ordeniederung 1, und bei
der Gemeinde Emsbüren, Markt 18, 48488 Emsbüren zur kostenlosen
Einsichtnahme hinterlegt. Die Verordnung und die Kartenunterlagen sind mit
veröffentlicht.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des
Landkreises Emsland in Kraft.
49716 Meppen,
LANDKREIS EMSLAND
(Landrat)
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