Anfrage der Kreistagsfraktion Bündnis90/DIE GRÜNEN

Wie wird der „Niedersächsische Weg“ im Landkreis Emsland umgesetzt?

Im Herbst 2020 haben sich die Niedersächsische Landesregierung, der Landvolkverband Niedersachsen, die Landwirtschaftskammer Niedersachsen und die Umweltverbände BUND und NABU auf ein umfassendes Maßnahmenpaket zum Natur- und Artenschutz in Niedersachsen verständigt. Mit dem sog. „Niedersächsischen Weg“ wurde ein großer Teil der Ziele des im Mai 2020 offiziell gestarteten Volksbegehrens „Artenvielfalt. Jetzt!“ umgesetzt, das in der ersten Phase bereits 162.530 Unterschriften gesammelt hatte. Die Vereinbarung zum „Niedersächsischen Weg“ wurde am 29.10.2020 von den genannten Vertragspartnern offiziell vorgestellt, die vereinbarten Änderungen des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz und des Niedersächsischen Wassergesetzes sind am 11.11. 2020 in Kraft getreten. Ein erheblicher Teil der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen wie der getroffenen Vereinbarungen obliegt jedoch den Landkreisen und kreisfreien Städten.

Wir fragen die Verwaltung: Das Land hat sich verpflichtet, jeder Unteren Naturschutzbehörde die finanziellen Mittel zur Schaffung einer zusätzlichen Personalstelle zur Verfügung zu stellen.
Wurde diese zusätzliche Stelle bereits geschaffen und besetzt bzw. bis wann ist mit ihrer Besetzung zu rechnen?

Bis 2025 sollen landesweit 15 zusätzliche Ökologische Stationen zur Vor-Ort-Betreuung von Natura 2000-Gebieten in Zusammenarbeit mit Unteren Naturschutzbehörden eingerichtet werden

a) Sieht die Verwaltung den Bedarf für eine solche Ökologische Station im Landkreis Emsland?
b) Wenn ja, wo sollte diese nach Ansicht der Verwaltung eingerichtet werden?
c) Wenn nein, warum nicht?

Mit der Einfügung des § 2a NAGBNatSchG wurde der Grünlandumbruch auf erosionsgefährdeten Standorten, auf Flächen in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten grundsätzlich untersagt.
a) Sind der Verwaltung sämtliche aufgrund dieser Regelung dem Grünlandumbruchverbot unterliegenden Flächen bekannt?
b) Wenn nein, bis wann ist eine vollständige (Nach)Erfassung der genannten Flächenkulissen geplant?
c) Wurden die Eigentümer/ Nutzer der betreffenden Flächen vom geltenden Grünlandumbruchverbot in Kenntnis gesetzt?
d) Wenn ja, von welcher Stelle?
e) Wenn nein, warum nicht?

f) Nach §2a Abs. 4 NAGBNatSchG beträgt die Frist der Naturschutzbehörde zur Bearbeitung eines Antrages auf Grünlandumbruch 10 Tage. Verstreicht die Frist, gilt die Genehmigung als erteilt. Kann der Landkreis mit dem vorhandenen Personal in jedem Fall die Bearbeitungsfrist einhalten?

Mit der Änderung des § 5 NAGBNatSchG unterliegt die Beeinträchtigung von Hecken, Feldghölzen, Alleen und Baumreihen in aller Regel auch dann der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 14 BNatSchG, wenn sie keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige bedarf. Um dieser Regelung zur Durchsetzung zu verhelfen, müssen die genannten Landschaftselemente jedoch bekannt sein.
a) Sind die genannten Landschaftselemente der Naturschutzbehörde in ihrer Lage und Angrenzung bekannt?
b) Wenn nein, bis wann ist eine entsprechende Erfassung geplant?

Mit der Änderung des § 24 Abs. 2 NAGBNatSchG wurden mit den Biotoptypen „sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland“, „mesophiles Grünland“ und Obstbaumwiesen aus hochstämmigen Obstbäumen aber einer Flächengröße von 2.500 m² zusätzliche gesetzlich geschützte Biotope definiert. Bis wann plant die Verwaltung diese Biotope vollständig erfasst und in das Kataster nach § 14 Abs. 9 NAGBNatSchG eingetragen zu haben?

Mit dem neu eingefügten § 25a NAGBNatSchG wurde der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Naturschutzgebieten und in Landschaftsschutzgebieten, soweit sie gleichzeitig Natura 2000-Gebiete sind, reglementiert.
a) In Naturschutzgebieten bedarf der Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel der Anzeige an die Naturschutzbehörde. Diese kann innerhalb von 10 Arbeitstagen dem Einsatz widersprechen. Ist mit dem vorhandenen Personal gewährleistet, dass in jedem Fall eine sachangemessene Prüfung erfolgt?
b) Plant die Verwaltung die Schutzgebietsverordnungen im Sinne der Schaffung von Rechtsklarheit für die Nutzer*innen dieser Gebiete entsprechend anzupassen?


Mit freundlichem Gruß

Birgit Kemmer

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