{"id":227,"date":"2021-03-18T16:38:15","date_gmt":"2021-03-18T16:38:15","guid":{"rendered":"https:\/\/gruene-emsland.de\/?p=227"},"modified":"2021-03-18T16:38:15","modified_gmt":"2021-03-18T16:38:15","slug":"anfrage-der-kreistagsfraktion-buendnis90-die-gruenen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gruene-emsland.de\/?p=227","title":{"rendered":"Anfrage der Kreistagsfraktion B\u00fcndnis90\/DIE GR\u00dcNEN"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Wie wird der \u201eNieders\u00e4chsische Weg\u201c im Landkreis Emsland umgesetzt?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Herbst 2020 haben sich die Nieders\u00e4chsische Landesregierung, der Landvolkverband Niedersachsen, die Landwirtschaftskammer Niedersachsen und die Umweltverb\u00e4nde BUND und NABU auf ein umfassendes Ma\u00dfnahmenpaket zum Natur- und Artenschutz in Niedersachsen verst\u00e4ndigt. Mit dem sog. \u201eNieders\u00e4chsischen Weg\u201c wurde ein gro\u00dfer Teil der Ziele des im Mai 2020 offiziell gestarteten Volksbegehrens \u201eArtenvielfalt. Jetzt!\u201c umgesetzt, das in der ersten Phase bereits 162.530 Unterschriften gesammelt hatte. Die Vereinbarung zum \u201eNieders\u00e4chsischen Weg\u201c wurde am 29.10.2020 von den genannten Vertragspartnern offiziell vorgestellt, die vereinbarten \u00c4nderungen des Nieders\u00e4chsischen Ausf\u00fchrungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz und des Nieders\u00e4chsischen Wassergesetzes sind am 11.11. 2020 in Kraft getreten. Ein erheblicher Teil der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen wie der getroffenen Vereinbarungen obliegt jedoch den Landkreisen und kreisfreien St\u00e4dten.<\/p>\n\n\n\n<p>Wir fragen die Verwaltung: Das Land hat sich verpflichtet, jeder Unteren Naturschutzbeh\u00f6rde die finanziellen Mittel zur Schaffung einer zus\u00e4tzlichen Personalstelle zur Verf\u00fcgung zu stellen.<br><strong>Wurde diese zus\u00e4tzliche Stelle bereits geschaffen und besetzt bzw. bis wann ist mit ihrer Besetzung zu rechnen?<\/strong><br><\/p>\n\n\n\n<p>Bis 2025 sollen landesweit 15 zus\u00e4tzliche \u00d6kologische Stationen zur Vor-Ort-Betreuung von Natura 2000-Gebieten in Zusammenarbeit mit Unteren Naturschutzbeh\u00f6rden eingerichtet werden<br><br><strong>a) Sieht die Verwaltung den Bedarf f\u00fcr eine solche \u00d6kologische Station im Landkreis Emsland? <br>b) Wenn ja, wo sollte diese nach Ansicht der Verwaltung eingerichtet werden? <br>c) Wenn nein, warum nicht?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Einf\u00fcgung des \u00a7 2a NAGBNatSchG wurde der Gr\u00fcnlandumbruch auf erosionsgef\u00e4hrdeten Standorten, auf Fl\u00e4chen in \u00dcberschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten grunds\u00e4tzlich untersagt.<br><strong>a) Sind der Verwaltung s\u00e4mtliche aufgrund dieser Regelung dem Gr\u00fcnlandumbruchverbot unterliegenden Fl\u00e4chen bekannt? <br>b) Wenn nein, bis wann ist eine vollst\u00e4ndige (Nach)Erfassung der genannten Fl\u00e4chenkulissen geplant? <br>c) Wurden die Eigent\u00fcmer\/ Nutzer der betreffenden Fl\u00e4chen vom geltenden Gr\u00fcnlandumbruchverbot in Kenntnis gesetzt? <br>d) Wenn ja, von welcher Stelle? <br>e) Wenn nein, warum nicht?<\/strong><br>f) Nach \u00a72a Abs. 4 NAGBNatSchG betr\u00e4gt die Frist der Naturschutzbeh\u00f6rde zur Bearbeitung eines Antrages auf Gr\u00fcnlandumbruch 10 Tage. Verstreicht die Frist, gilt die Genehmigung als erteilt. <strong>Kann der Landkreis mit dem vorhandenen Personal in jedem Fall die Bearbeitungsfrist einhalten?<\/strong><br><br>Mit der \u00c4nderung des \u00a7 5 NAGBNatSchG unterliegt die Beeintr\u00e4chtigung von Hecken, Feldgh\u00f6lzen, Alleen und Baumreihen in aller Regel auch dann der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach \u00a7 14 BNatSchG, wenn sie keiner beh\u00f6rdlichen Zulassung oder Anzeige bedarf. Um dieser Regelung zur Durchsetzung zu verhelfen, m\u00fcssen die genannten Landschaftselemente jedoch bekannt sein.<br><strong>a) Sind die genannten Landschaftselemente der Naturschutzbeh\u00f6rde in ihrer Lage und Angrenzung bekannt?<br>b) Wenn nein, bis wann ist eine entsprechende Erfassung geplant?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit der \u00c4nderung des \u00a7 24 Abs. 2 NAGBNatSchG wurden mit den Biotoptypen \u201esonstiges artenreiches Feucht- und Nassgr\u00fcnland\u201c, \u201emesophiles Gr\u00fcnland\u201c und Obstbaumwiesen aus hochst\u00e4mmigen Obstb\u00e4umen aber einer Fl\u00e4chengr\u00f6\u00dfe von 2.500 m\u00b2 zus\u00e4tzliche gesetzlich gesch\u00fctzte Biotope definiert. <strong>Bis wann plant die Verwaltung diese Biotope vollst\u00e4ndig erfasst und in das Kataster nach \u00a7 14 Abs. 9 NAGBNatSchG eingetragen zu haben?<\/strong><br><br>Mit dem neu eingef\u00fcgten \u00a7 25a NAGBNatSchG wurde der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Naturschutzgebieten und in Landschaftsschutzgebieten, soweit sie gleichzeitig Natura 2000-Gebiete sind, reglementiert.<br><strong>a) In Naturschutzgebieten bedarf der Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel der Anzeige an die Naturschutzbeh\u00f6rde. Diese kann innerhalb von 10 Arbeitstagen dem Einsatz widersprechen. Ist mit dem vorhandenen Personal gew\u00e4hrleistet, dass in jedem Fall eine sachangemessene Pr\u00fcfung erfolgt? <br>b) Plant die Verwaltung die Schutzgebietsverordnungen im Sinne der Schaffung von Rechtsklarheit f\u00fcr die Nutzer*innen dieser Gebiete entsprechend anzupassen?<\/strong><br><br>Mit freundlichem Gru\u00df<\/p>\n\n\n\n<p>Birgit Kemmer<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie wird der \u201eNieders\u00e4chsische Weg\u201c im Landkreis Emsland umgesetzt? 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